RS UVS Kärnten 1995/09/06 KUVS-1881-1890/7/94

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Rechtssatz

Wird durch eine von der AUVA durchgeführte Lärmmessung in einem Unternehmen durchwegs ein Schalldruckpegelwert über 85 dB (A) festgestellt und leistet der Betriebsinhaber der Aufforderung des Arbeitsamtes, alle jene Arbeitnehmer, die der Einwirkung von Lärm ausgesetzt sind, sofort der besonderen ärztlichen Untersuchung durch einen hiezu ermächtigten Arzt zuzuführen, keine Folge, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist allerdings die Schuld aus den besonderen Umständen - unter anderem, daß alle Arbeitnehmer für Arbeiten mit Lärm geeignet sind - des betreffenden Einzelfalles beim Beschuldigten geringfügig, kann auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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