Die Durchführung von Demontagearbeiten an Motoren und Getriebeteilen ohne Vorhandensein eines Demontageplatzes, die ungesicherte Lagerung von Batterien im Gebäude, das Abstellen von Wracks im Einfahrtsbereich zum Betriebsgelände, wodurch Einsatzfahrzeugen die Einfahrt unmöglich gemacht wird, Nichtvorhandensein von Ölbindemitteln am Betriebsgelände sowie die Lagerung von Altöl in einer nichtversperrbaren Metallhütte ohne Auffangwanne stellen eine erhebliche Umweltbelastung dar, wodurch eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen - Anspruch der Bevölkerung auf intakte Umwelt - tatsächlich eintritt. Gerade im Umgang mit Rohstoffen und Materialien der bezeichneten Art, die in einem derartig hohen Maß geeignet sind, eine konkrete Umweltbelastung darzustellen, ist eine höchst gewissenhafte Vorgangsweise erforderlich; im Schadensfall können nämlich einmal verursachte Schäden, wenn überhaupt, nur unter Aufbietung äußerster Anstrengung wiedergutgemacht werden.