Die Verwaltungsübertretung des Schwarzfahrens nach Art.IX Abs.1 Z2 EGVG ist, wie auch die Erstbehörde schon zutreffend ausführte, dann verwirklicht, wenn der Täter sich die Beförderung durch ein Verkehrsmittel verschafft, ohne das Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten. Daher ist es zur Verwirklichung dieses Deliktes notwendig, daß der Täter befördert wird, also mit dem Beförderungsmittel von dem Ort, an dem er es betreten hat, wegbewegt wird. Während der Zeit, in der sich der Täter im sich fortbewegenden Beförderungsmittel befindet, verwirklicht er andauernd die Verwaltungsübertretung des Schwarzfahrens; es handelt sich dabei also um ein Dauerdelikt. Dieses wird beendet, wenn der herbeigeführte Erfolg beendet wird, wenn also der Schwarzfahrer aussteigt.
Für eine Straflosigkeit dieser Verhaltensweise wäre dem Berufungswerber noch eröffnet gewesen, wenn er bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag entweder unverzüglich bezahlt oder zumindest den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von 3 Tagen bezahlt hätte. Dabei handelt es sich um die Statuierung eines Strafaufhebungsgrundes, der zum Erlöschen der Strafbarkeit durch den Eintritt der objektiven Bedingung der Zahlung des Fahrpreises samt Zuschlag geführt hätte (vgl. Zeleny in ÖJZ 1995, Heft 14/15, S. 560 ff). Dieser Möglichkeit hatte er sich durch die Nichtannahme des Zahlscheines (schuldhaft) begeben. Aber auch sonst kamen keine Umstände hervor, welche als Entschuldigungsgründe für diese Schwarzfahrt herangezogen werden könnten. Es muß nämlich grundsätzlich jedem Benützer eines öffentlichen Verkehrsmittels zugemutet werden, daß er vor Fahrtantritt das für den Bezug des Fahrscheines von einem dafür an den Haltestellen aufgestellten Automaten erforderliche Kleingeld zur Verfügung hat. Im Falle diesbezüglicher widriger Umstände wäre zumindest auch noch in der Straßenbahn (beim Fahrer) Gelegenheit für eine diesbezügliche Abklärung möglich gewesen.
Zur Strafzumessung:
Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.
Die hier verhängte Strafe im Ausmaß von 300 S ist als sehr niedrig bemessen anzusehen und jedenfalls notwendig, um dem Berufungswerber den Tatunwert seines Fehlverhaltens zu verdeutlichen und ihn von einer abermaligen Begehung einer derartigen Übertretung abzuhalten (vgl VwGH 5.11.1987, 87/18/0111). Selbst das niedrige Einkommen vermag an dieser Strafe keinen Ermessensfehler bei der Strafzumessung erkennen lassen. Zutreffend war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd zu werten.