Hinsichtlich der Strafhöhe konnte der Berufung stattgegeben werden. Zum einen ergibt sich durch die Reduzierung der unbefugt gelagert gewesenen Abfälle ein geringerer objektiver Unwert des Gesetzesverstoßes. Zum anderen hat die belangte Behörde die "Unmenge" der unbefugt gelagert gewesenen Abfälle rechtsirrig als schulderschwerend gewertet. Ob nämlich mit einer kleinen oder größeren Menge von Abfällen gegen den Anlagenvorbehalt zuwidergehandelt wird, ist für Zwecke der Strafbemessung nicht nach den subjektiven Kriterien gemäß § 19 Abs.2 VStG, sondern nach objektiven Kriterien (Unrechtsgehalt) gemäß § 19 Abs.1 VStG zu berücksichtigen.
Im Recht ist der Berufungswerber, wenn er - erschließbar - begehrt, die von ihm noch vor Fällung des bekämpften Straferkenntnisses durchgeführte Räumung der Liegenschaft als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Diesem Vorbringen des Berufungswerber kann aus der Aktenlage nicht entgegengetreten werden; die belangte Behörde hat anläßlich der Berufungsvorlage dem auch nicht widersprochen.