Index: 22/02 Zivilprozessordnung23/04 Exekutionsordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: EO §1 Z5;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;ZPO §204;
Rechtssatz: Es kommt bei der gerichtsgebührenrechtlichen Beurteilung eines Prozessvergleiches nicht darauf an, ob damit ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wurde (Hinweis E 19. Februar 1998, 97/16/0384). European Case Law ... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;ZPO §1 Z5;ZPO §204; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/16/0183 E 11. Juli 2000 RS 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn ... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §58 Abs1;
Rechtssatz: Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines wiederkehrenden Betrages übernommen, so richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bemessungsgrundlage für die zu zah... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §15 Abs2;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §55 Abs2;
Rechtssatz: Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beiden beklagten Parteien wurde die Fortsetzung des Verfahrens und die Umstellung des Klagebegehrens vorgenommen. Das ursprüngliche Klage(leistungs)begehren wurde auf ein Feststellungsbe... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §33 TP5;GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §59;VwRallg;
Rechtssatz: Verpflichteten sich die Parteien des Zivilprozesses in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich allein, Willenserklärungen abzugeben, nämlich wie hier... mehr lesen...
Mit der am 19. Februar 1996 beim Bezirksgericht Kitzbühel eingelangten Klage begehrten die beschwerdeführenden Parteien vom Beklagten die Zahlung eines aus dem Mietverhältnis entstandenen Betrages von S 47.617,-- samt näher berechenbaren Zinsen und die Kosten des Rechtsstreites sowie die Räumung des Mietobjektes. Die Gerichtsgebühr von S 2.910,-- wurde entrichtet. Nach erfolgter Klagsausdehnung auf S 68.448,-- wurde die Differenz zu der dadurch auf S 6.890,-- angewachsenen Gerichtsgeb... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung23/04 Exekutionsordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: EO §1 Z5;GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;ZPO §204; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/16/0183 E 11. Juli 2000 RS 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Kläger in einem Besitzstörungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bruck/Mur zur Zl. 9 C 1372/94k; eine der beiden Beklagten war die O.-GmbH. Schon zuvor waren vom Beschwerdeführer Klagen gegen die O.-GmbH bei diesem Gericht zu den GZ. 9 C 1158/94i, 9 C 1160/94h, 9 C 1161/94f (die beiden letztgenannten Verfahren wurden mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18. Juli 1994 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden) und 9 C 1674/94x eingebracht worden. I... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;ZPO §187;ZPO §188;ZPO §192;ZPO §204;ZPO §433;
Rechtssatz: Der OGH hat in einem Urteil vom 18.11.1981, 6 Ob 787/81, ausgesprochen, dass im Falle der Bestätigung des Urteils in einer von zwei verbundenen Rechtssachen die Verbindung getrennt wurde, auch wenn durch das Berufungsgericht kein aus... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;ZPO §187;ZPO §188;ZPO §192;ZPO §204;ZPO §433;
Rechtssatz: Die Verhandlung in der Besitzstörungssache war für 10.00 Uhr vorgesehen, die Verhandlungen in den vier weiteren Rechtssachen waren unmittelbar danach anberaumt. Diese vier Verfahren bildeten nicht nur unter ausdrücklicher Anführung i... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 1. September 1994 erhob der Beschwerdeführer gegen Franz Haiderer beim Bezirksgericht St. Veit an der Glan Klage wegen Mietzins und Räumung. Nach den Ausführungen in der Klagsschrift hatte der Beschwerdeführer als außerbücherlicher Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft am 4. November 1993 mit dem Beklagten einen Bestandvertrag über das gesamte Parterre des auf der Liegenschaft befindlichen Wohn- und Geschäftshauses abgeschlossen. Nach Ausführungen hinsic... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung23/04 Exekutionsordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: EO §1 Z5;GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;ZPO §204;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin schon eine vertraglich bestehende Verpfli... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer führte zu 46C 12/96y des BG Innere Stadt Wien mit der Behauptung, das Bestandverhältnis sei einvernehmlich schon zum 31. Dezember 1995 beendet worden, gegen seinen ehemaligen Mieter Klage auf Räumung. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zum 26. Februar 1996 schlossen die Prozessparteien folgenden Vergleich: "1) Der Beklagte verpflichtet sich zur Zahlung eines monatlichen Benutzungsentgeltes (exklusive Strom- und Telefonkosten) für die Wohn... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §58 Abs1;
Rechtssatz: Wird eine zeitliche Begrenzung der Verpflichtung zur Bezahlung des Benützungsentgeltes im Vergleich nicht vorgenommen, haben die Vergleichsparteien eine auf unbestimmte Zeit (nämlich bis zur tatsächlichen Räumung) eingegangene Leistungsverpflichtung begrü... mehr lesen...
Aufgrund einer am 24. Jänner 1996 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Mietzins- und Räumungsklage, deren Streitwert mit S 102.871,94 bemessen wurde, entrichtete die beschwerdeführende Partei (im nachstehenden Vergleich: klagende Partei) S 6.890,-- an gerichtlicher Pauschalgebühr. Am 18. Juni 1996 schloss die beschwerdeführende Partei mit der Beklagten folgenden gebührenrechtlich relevanten Vergleich: "1.) Die Beklagte verpflichtet sich, den Betrag von S 118.5... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/01 Jurisdiktionsnorm22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ABGB §1380;ABGB §859;ABGB §914;GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §58 Abs1;ZPO §204;
Rechtssatz: Gerichtlichen Vergleichen kommt neben ihrem Charakter als Prozesshandlung zugleich auch der Charakter eines zivilrechtlichen Vertrages zu (Hin... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §58 Abs1;
Rechtssatz: Da sich aus dem Vergleichstext selbst eine von vornherein feststehende, bestimmte zeitliche Begrenzung der vereinbarten laufenden Mietzinse nicht ergibt, hat die Beh zu Recht das Zehnfache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr ... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;ZPO §204; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/16/0150 E 2. Juli 1998 RS 1 Stammrechtssatz Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verp... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/01 Jurisdiktionsnorm22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ABGB §1380;GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §58 Abs1;ZPO §204;
Rechtssatz: Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sic... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem mit der Beschwerde vorgelegten Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Zwischen der Beschwerdeführerin und der Betreiberin eines Detailhandelsgeschäftes war beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein Mietzins- und Räumungsverfahren wegen offener Mietzinsforderungen anhängig. Anlässlich der am 22. März 1999 stattgefundenen Tagsatzung endete das Verfahren durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches, welcher auszugsweise wiedergegeben lautet... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ABGB §1336;ABGB §909;GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §54 Abs2;JN §58 Abs1;
Rechtssatz: Wenn der Schuldner dem Gläubiger für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung eines Vergleiches eine weitere Leistung verspricht, handelt es sich dabei um e... mehr lesen...
Mit Zwischen- und Teilurteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Oktober 1996 wurde in der Rechtssache der klagenden Partei Harald S. gegen die drei Beschwerdeführer als beklagte Parteien festgestellt, dass das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 2,750.939,84 samt - genau bezeichneten - Zinsen zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Aus den Entscheidungsgründen ist ersichtlich, dass das Klagebegehren im V... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin (als Verpächterin) führte zu 54 C 342/95k des BG Innere Stadt Wien gegen (den Pächter) Herbert Osanger betreffend ein Gastgewerbeunternehmen Klage auf Bezahlung von S 12.000,-- Bestandzins (in eventu Benützungsentgelt) und Räumung (Streitwert S 72.000,--). In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. Juni 1997 wurde das Zahlungsbegehren ausgedehnt auf S 739.837,02, sodass der Gesamtstreitwert S 811.837,02 betrug. In der Tagsatzung zur mün... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;GGG 1984 TP1 Anm2;ZPO §204;ZPO §433 Abs1;
Rechtssatz: Auch Prozessvergleiche zugunsten Dritter bewirken eine Erweiterung des Streitgegenstandes (Hinweis E 18.4.1997, 97/16/0074). Dass zwischen einer der Prozessparteien und dem durch den Vergleich begünstigten Dritten auch ein prätorischer V... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z1;GGG 1984 §2 Z1 litc;GGG 1984 TP2;
Rechtssatz: Im Hinblick auf die Anknüpfung des GGG an formale äußere Tatbestände ist unmaßgeblich, dass bei der Berechnung des in der Rechtsmittelschrift angegebenen Berufungsinteresses die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Einschränkung des Klagebegehrens außer Acht gelassen... mehr lesen...
Aus dem Beschwerdeinhalt ergibt sich im Zusammenhang mit der über hg. Verbesserungsaufforderung vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hatte als Kläger gegen eine Mieterin zu 2 C 487/96g des BG Eisenstadt eine Klage auf Bezahlung eines Mietzins- und Betriebskostenrückstandes sowie auf Räumung erhoben. In der Klage war der monatliche Mietzins mit S 70.903,20 beziffert worden. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitver... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §58 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1999160087.X01 Im RIS seit 24.10.2001 mehr lesen...
Mit einer zu 2 C 1318/95d des BG Oberwart erhobenen Klage begehrte die Beschwerdeführerin von einer Mieterin unter Ausspruch der Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß § 1118 ABGB einerseits die Bezahlung von S 115.894,87 sA (für rückständigen Mietzins sowie restliche Betriebskosten, Heizkosten und Möbelrestkaufpreis) und andererseits die Räumung des ehemaligen Bestandobjektes, wobei in der Klagserzählung der monatliche Mietzins mit S 16.200,-- beziffert war. In der Tagsatzung ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hatte als Klägerin zu 6 Cg 234/95i des LG Feldkirch gegen drei Beklagte Klage auf Unterlassung, weiters (gemäß Art. XLII EGZPO) auf Rechnungslegung und (sukzessive) Zahlung sowie schließlich auf Urteilsveröffentlichung geführt. Das Unterlassungsbegehren war mit S 400.000.-- das Rechnungslegungs- und (sukzessive) Zahlungsbeg... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: EGZPO Art42;GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;GGG 1984 TP1;JN §56 Abs2;ZPO §226;
Rechtssatz: Art XLII EGZPO (die so genannte Manifestationsklage oder Stufenklage) enthält eine Ausnahme von dem gem § 226 ZPO bestehenden Gebot der Bestimmtheit des Klagebegehrens für jene Zahlungsbegehren od... mehr lesen...