RS Vwgh 1999/4/30 99/16/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1999
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EGZPO Art42;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 TP1;
JN §56 Abs2;
ZPO §226;

Rechtssatz

Art XLII EGZPO (die so genannte Manifestationsklage oder Stufenklage) enthält eine Ausnahme von dem gem § 226 ZPO bestehenden Gebot der Bestimmtheit des Klagebegehrens für jene Zahlungsbegehren oder sonstigen Leistungsbegehren (zB auch Herausgabebegehren), die mit einem Begehren auf Rechnungslegung oder eidliche Vermögensangabe verbunden werden. In diesen Fällen kann zunächst ein unbestimmtes Leistungsbegehren erhoben werden, welches dann später, wenn sich nach Absolvierung der ersten Verfahrensstufe auf Grund der Rechnungslegung oder der eidlichen Vermögensangabe der Leistungsgegenstand manifestiert hat, entsprechend den strengen Erfordernissen des Bestimmtheitsgebotes gem § 226 ZPO konkretisiert werden muss (Hinweis Fasching, Zivilprozessrecht, Lehrbuch und Handbuch/2 Rz 1046). (Hier: Für das ursprüngliche Manifestationsbegehren - auf Rechnungslegung und Zahlung in noch unbestimmter Höhe - war die vom Abgabepflichtigen gewählte Summe von S 50.000,-- gem § 56 Abs 2 JN maßgebend. Im Wege eines Vergleichspunktes, der nach dem Vorbringen des Abgabepflichtigen dasjenige Entgelt darstellt, das auf Grund der in der ersten Stufe begehrten Rechnungslegung zu bezahlen ist, wurde dann die Konkretisierung des zunächst unbestimmten Leistungsbegehrens vorgenommen und damit vergleichsweise eine konkrete Leistungsverpflichtung begründet, die als solche vom ursprünglichen Klagebegehren nicht umfasst war. - Erweiterung des ursprünglichen Begehrens auf über S 500.000,--)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160095.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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