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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs1;Rechtssatz
Auch Prozessvergleiche zugunsten Dritter bewirken eine Erweiterung des Streitgegenstandes (Hinweis E 18.4.1997, 97/16/0074). Dass zwischen einer der Prozessparteien und dem durch den Vergleich begünstigten Dritten auch ein prätorischer Vergleich hätte geschlossen werden können, steht der Gebührenpflicht nicht entgegen (Hinweis E 21.1.1998, 97/16/0232).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160355.X01Im RIS seit
24.10.2001