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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1336;Rechtssatz
Wenn der Schuldner dem Gläubiger für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung eines Vergleiches eine weitere Leistung verspricht, handelt es sich dabei um eine Vertragsstrafe iSd § 1336 ABGB. Der VwGH hat in stRsp zur Vereinbarung einer Pönale bzw Vertragsstrafe (Hinweis Reischauer in Rummel/2, RZ. 10 zu § 909 ABGB) ausgeführt, dass es sich bei einer derartigen weiteren Verpflichtung nicht um eine Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN handelt und sie daher bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen ist (Hinweis Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren6, zu § 18 GGG unter E 50 bis E 55).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160387.X01Im RIS seit
24.10.2001