RS Vwgh 1999/12/16 99/16/0387

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1336;
ABGB §909;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §54 Abs2;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Schuldner dem Gläubiger für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung eines Vergleiches eine weitere Leistung verspricht, handelt es sich dabei um eine Vertragsstrafe iSd § 1336 ABGB. Der VwGH hat in stRsp zur Vereinbarung einer Pönale bzw Vertragsstrafe (Hinweis Reischauer in Rummel/2, RZ. 10 zu § 909 ABGB) ausgeführt, dass es sich bei einer derartigen weiteren Verpflichtung nicht um eine Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN handelt und sie daher bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen ist (Hinweis Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren6, zu § 18 GGG unter E 50 bis E 55).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160387.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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