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22/02 Zivilprozessordnung;Norm
GGG 1984 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Hügel, Dallmann & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, Lerchengasse 14, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG für ZRS Wien vom 25. September 1998, Zl. Jv 2956-33a/98, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin (als Verpächterin) führte zu 54 C 342/95k des BG Innere Stadt Wien gegen (den Pächter) Herbert Osanger betreffend ein Gastgewerbeunternehmen Klage auf Bezahlung von S 12.000,-- Bestandzins (in eventu Benützungsentgelt) und Räumung (Streitwert S 72.000,--).
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. Juni 1997 wurde das Zahlungsbegehren ausgedehnt auf S 739.837,02, sodass der Gesamtstreitwert S 811.837,02 betrug.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. Juli 1997 schlossen die Streitteile schließlich einen Vergleich, in dessen Punkt I. 1. sich der Beklagte zur Räumung des Bestandobjektes bis längestens 31. Dezember 1997 verpflichtete und dessen Punkt I. 2. lautet wie folgt:
"(2) Für den Fall, dass der Beklagte der Verpflichtung im Sinne des vorhergehenden Absatzes bis 31.12.1997 nicht ordnungsgemäß nachkommt, verpflichtet sich dieser, Herrn Dr. Stefan Gergely eine Pönale von S 100.000,-- pro Monat für jedes angefangene Monat der verspäteten Räumung und Übergabe zu bezahlen. Diese Vertragsstrafe verfällt jedoch nicht, sofern der Beklagte seiner Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer Nachfrist bis 5.1.1998 nachkommt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. In diesem Zusammenhang wird ferner festgestellt, dass der Beklagte beim Betrieb des Silberwirtes durch die Anschaffung und Weiterveräußerung von Waren als Vollkaufmann tätig wird."
Die Beschwerdeführerin hatte nämlich das Bestandobjekt an Dr. Stefan Gergely verkauft.
Daraufhin schrieb der Kostenbeamte betreffend den Vergleichspunkt I. 2. ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 12 Mio restliche Pauschalgebühr zuzüglich Einhebungsgebühr vor.
Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde mit der Begründung keine Folge, auch durch die Pönalevereinbarung sei der Wert des Streitgegenstandes erweitert worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten dadurch verletzt, dass ein Betrag von S 12 Mio (= monatliches Pönale von S 100.000,-- für zehn Jahre) als weitere Bemessungsgrundlage herangezogen wurde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird jedoch der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen (§ 18 Abs. 2 Z. 2 GGG).
Kern des Beschwerdevorbringens ist das Argument, die Pönalevereinbarung sei von der im Prozess beklagten Partei nicht mit der Beschwerdeführerin, sondern mit Dr. Stefan Gergely geschlossen worden, der dem Verfahren nicht einmal als Nebenintervenient beigetreten war.
Dabei übersieht die Beschwerde grundlegend, dass auch der in Rede stehende Vergleichspunkt I. 2. Teil des von den Prozessparteien geschlossenen gerichtlichen Vergleiches ist, weshalb nicht gesagt werden kann, die Beschwerdeführerin hätte diese Vereinbarung (die insoweit sie sich auf eine dritte, am Verfahren nicht beteiligte Person bezieht, als Vertrag zugunsten Dritter anzusehen ist) nicht geschlossen. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht betont, hat der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen, dass auch Prozessvergleiche zugunsten Dritter eine Erweiterung des Streitgegenstandes bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1997, Zl. 97/16/0074), und dass der Umstand, dass zwischen einer der Prozessparteien und dem durch den Vergleich begünstigten Dritten auch ein prätorischer Vergleich hätte geschlossen werden können, der Gebührenpflicht nicht entgegensteht (siehe das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/16/0232). Auf diese Rechtsprechung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden und war diese mit Rücksicht auf die durch die zitierte Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
Wien, am 5. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160355.X00Im RIS seit
24.10.2001