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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Wird eine zeitliche Begrenzung der Verpflichtung zur Bezahlung des Benützungsentgeltes im Vergleich nicht vorgenommen, haben die Vergleichsparteien eine auf unbestimmte Zeit (nämlich bis zur tatsächlichen Räumung) eingegangene Leistungsverpflichtung begründet, wofür die Abgabenbehörde frei von Rechtswidrigkeit gem § 58 Abs 1 JN die zehnfache Jahresleistung als Bemessungsgrundlage herangezogen hat (Hinweis Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren/6 unter E 44 bis 46 zu § 18 GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160471.X01Im RIS seit
24.10.2001