TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/11 99/16/0183

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

22/02 Zivilprozessordnung;
23/04 Exekutionsordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

EO §1 Z5;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, Unterer Platz 11, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. Jänner 1999, Jv 223-33/99-2, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 1. September 1994 erhob der Beschwerdeführer gegen Franz Haiderer beim Bezirksgericht St. Veit an der Glan Klage wegen Mietzins und Räumung. Nach den Ausführungen in der Klagsschrift hatte der Beschwerdeführer als außerbücherlicher Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft am 4. November 1993 mit dem Beklagten einen Bestandvertrag über das gesamte Parterre des auf der Liegenschaft befindlichen Wohn- und Geschäftshauses abgeschlossen. Nach Ausführungen hinsichtlich des rückständigen Betrages des Pachtzinses für August 1994 wurde wörtlich ausgeführt:

Auch der Bestandzins für September 1994 in Höhe von S 19.000,-- wurde vom Beklagten nicht bezahlt, ...

In einem während des zivilgerichtlichen Verfahrens von der beklagten Partei eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz vom 28. November 1994 wurde unter anderem ausgeführt, es sei vereinbart gewesen, den dem Beschwerdeführer am 4. November 1993 übergebenen Betrag von S 19.000,-- als Miete für Jänner 1994 heranzuziehen.

In einem zwischen den Streitparteien am 16. Jänner 1995 vor dem Bezirksgericht St. Veit an der Glan abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die beklagte Partei, bis 31. Jänner 1995 an rückständigem Mietzins S 33.000,-- bezahlen und die erschöpfte Bankgarantie bis zu diesem Tag wieder aufzufüllen. In Punkt 3. und 4. der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Ausfertigung des Vergleichs ist ausgeführt:

3. Die Parteien und Streitteile kommen überein, dass sie sich gegenseitig verpflichten, zur Erwirkung der für die Betriebsanlage erforderlichen Bewilligung zusammen zu arbeiten und sämtliche Schritte zu unternehmen, um die behördliche Bewilligung zu erlangen.

Mit diesem Vergleich sind die Mietzinse bis 31.1.1995 erfüllt.

4. Die weiteren Mietzinse verpflichtet sich der Beklagte bis zum Ersten eines jeden Monates zu bezahlen. Dies bei fünftägigem Respiro.

In der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Ausfertigung des Vergleichs ist am Rande des Punktes 4. der handschriftliche Vermerk "a 19.000,--" angebracht.

Mit Zahlungsauftrag vom 10. Dezember 1998 wurde dem Beschwerdeführer Pauschalgebühr zuzüglich Einhebungsgebühr in Höhe von S 39.230,-- vorgeschrieben. In die Bemessungsgrundlage wurde dabei der zehnfache Jahresbetrag eines monatlichen "Mietzinses" von S 19.000,-- einbezogen.

In dem gegen diesen Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag wurde geltend gemacht, der Streitwert sei wesentlich geringer gewesen. Es habe sich um eine Bestandstreitigkeit gehandelt, wobei die mietzinsrelevanten Forderungen äußerst gering gewesen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben. In der Begründung wurde von der belangten Behörde insbesondere darauf hingewiesen, dass ein gebührenpflichtiger Vergleich auch dann vorliegt, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung übernommen wurde.

Nach dem Inhalt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Einbeziehung der monatlichen Bestandzinse von S 19.000,-- in die Bemessungsgrundlage in seinen Rechten verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 18 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird jedoch der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen (§ 18 Abs. 2 Z. 2 GGG).

Nach ständiger hg. Judikatur führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin schon eine vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (vgl das hg Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl 98/16/0150). Dabei kommt es also nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war bzw ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (vgl das hg Erkenntnis vom 30. April 1999, Zl 98/16/0336, mwH).

Wenn vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, es sei unerklärlich, von wem der Randvermerk "a S 19.000,--" stammt, und es enthalte der Vergleich keinen Hinweis darauf, dass der monatliche Mietzins (richtig wohl: Pachtzins) S 19.000,-- betragen sollte, so ist ihm entgegenzuhalten, dass mit dem in Rede stehenden Vergleichspunkt die Verpflichtung zur Entrichtung des Bestandzinses durch den Bestandnehmer für die Zukunft ohne zeitliche Beschränkung (neuerlich) übernommen wurde. Der Einbeziehung des Bestandzinses in die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr steht dabei nicht entgegen, dass die Höhe des Bestandszinses im Vergleich selbst nicht angeführt ist. Nach dem Inhalt des Vergleichs kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der Bestandnehmer neuerlich zur Entrichtung des Bestandzinses in der schon vorher vereinbarten Höhe verpflichtet hat. Die Höhe des Bestandzinses geht aber im Beschwerdefall übereinstimmend aus der Klagsschrift und dem vorbereitenden Schriftsatz der beklagten Partei hervor. Damit kam auch der Frage, von wem der Randvermerk auf der Vergleichsausfertigung "a 19.000,--" stammt, keine Bedeutung zu. Überdies hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde behauptet, dass der Ansatz eines monatlichen Bestandzinses von S 19.000,-- unzutreffend gewesen sei.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei "unbillig", ihm den Gesamtbetrag an (nachträglichen) Gerichtsgebühren vorzuschreiben, so übersieht er, dass nach § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des prätorischen Vergleiches und der Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG abgesehen - der Kläger zahlungspflichtig ist. Ein dem Beschwerdeführer vorschwebendes Erfordernis der Aufteilung der Gebühr auf die Streitteile kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Juli 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160183.X00

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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