RS Vwgh 2000/9/28 97/16/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §187;
ZPO §188;
ZPO §192;
ZPO §204;
ZPO §433;

Rechtssatz

Die Verhandlung in der Besitzstörungssache war für 10.00 Uhr vorgesehen, die Verhandlungen in den vier weiteren Rechtssachen waren unmittelbar danach anberaumt. Diese vier Verfahren bildeten nicht nur unter ausdrücklicher Anführung ihrer Aktenzahlen einen Vergleichspunkt; schon vor Abschluss des Vergleiches wurde im Protokoll festgehalten, dass diese Rechtssachen eingehend erörtert wurden. Durch je eine Protokollabschrift des Protokolls aus der Besitzstörungsverhandlung fanden diese vier Verfahren auch aktenmäßig ihren Abschluss. Dieser Sachverhalt kam einer Verbindung gemäß § 187 ZPO gleich, auch wenn formell keine ausdrückliche Beschlussfassung erfolgte. Die Verbindung ist wie die Trennung (§ 188 ZPO) eine prozessleitende Verfügung, die jederzeit wieder aufgehoben werden kann; sie kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden (§ 192 ZPO). Daher kann es keinen Unterschied machen, ob der Richter formell den Beschluss fasst oder ob er durch Erörterung der für denselben Tag anberaumten Rechtssachen, deren Erledigung sodann auch im Ausgangsverfahren tatsächlich erfolgte, implicite eine Verbindung vornahm.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160228.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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