Index
22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der N-GmbH in W, vertreten durch Dr. Gerhard Ochsenhofer, Rechtsanwalt in Oberwart, Schulgasse 11, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Eisenstadt vom 8. September 1998, Zl. Jv 2521-33/98, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer zu 2 C 1318/95d des BG Oberwart erhobenen Klage begehrte die Beschwerdeführerin von einer Mieterin unter Ausspruch der Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß § 1118 ABGB einerseits die Bezahlung von S 115.894,87 sA (für rückständigen Mietzins sowie restliche Betriebskosten, Heizkosten und Möbelrestkaufpreis) und andererseits die Räumung des ehemaligen Bestandobjektes, wobei in der Klagserzählung der monatliche Mietzins mit S 16.200,-- beziffert war.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6. November 1995 wurde folgender Vergleich geschlossen:
"1. Der Beklagte verpflichtet sich, der klagenden Partei rückständige Heizkosten von S 1.139,64 und weitere Betriebskosten von S 4.304,10 sowie den Mietzins und die Möbelkaufpreisrate für November 1995 von insgesamt S 17.700,-- incl. USt. und einen Kostenbeitrag von S 5.000,-- bis längstens 15.11.1995 bei Exekution zu bezahlen.
2. Damit sind die Mietzinsforderungen sowie die Forderungen aus Möbelkaufpreisraten bis inclusive November 1995 sowie die in der Klage geltend gemachten Betriebskosten bereinigt und verglichen.
3. Der restliche Möbelkaufpreis beträgt S 32.500,--. Der Beklagte verpflichtet sich, diesen in monatlichen Raten a'
S 1.500,-- beginnend mit 1.12.1995 und jeweils am 1. des Folgemonate bei Exekution zu bezahlen. diese Zahlungen sind ab Dezember 1995 mit 8 % zu verzinsen.
4. Der Beklagte verpflichtet sich ab 1.1.1996 anteilig (abgerechnet nach m2) die Feuerversicherungsprämie, die Heizkosten und die Gemeindeabgaben inclusive Wassergebühren zu bezahlen. Er verpflichtet sich weiters, ab 1.12.1995 den Mietzins am 1. eines jeden Monats im vorhinein zu begleichen. (Dauerauftrag).
Daraufhin schrieb der Kostenbeamte unter Einbeziehung auch des Vergleichspunktes 4 der Beschwerdeführerin weitere Pauschalgebühr vor, wogegen diese mit dem Argument Berichtigung begehrte, mit dem genannten Vergleichspunkt sei kein Titel für künftige Mietzinsforderungen geschaffen, sondern nur die Zahlungsmodalität geändert worden.
Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag keine Folge und erachtete den allein strittigen Vergleichspunkt 4 als Vereinbarung, womit eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit festgelegt worden sei, die ohne Rücksicht darauf, ob sie strittig war und unabhängig davon, ob dadurch ein Exekutionstitel geschaffen wurde, Gerichtsgebührenpflicht ausgelöst habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass ihr über die ursprünglich entrichtete Gebührensumme hinaus keine weitere Gerichtsgebühr vorgeschrieben wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Gerichts- und Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das
ganze Verfahren gleich.
Hievon tritt gemäß Abs. 2 Z. 2 leg. cit. u.a. folgende Ausnahme ein: Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, dessen Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Gemäß § 14 GGG iVm § 58 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Rechten oder Fristen oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen.
Die Argumentation der Beschwerde geht ausschließlich dahin, dass mit Punkt 4 des Vergleiches nicht eine Verpflichtung zur Bezahlung des Bestandzinses begründet, sondern nur eine Änderung der Zahlungsmodalitäten vorgenommen worden sei.
Dabei übersieht die Beschwerde grundlegend, dass mit dem in Rede stehenden Vergleich jedenfalls eine Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens (das auf Räumung des Bestandobjektes zufolge Auflösung des Bestandverhältnisses wegen Nichtzahlung des Mietzinses lautete) dergestalt erfolgte, dass das Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt und in diesem Zusammenhang vereinbart wurde, dass ab 1. Dezember 1995 der (in der Klage mit S 16.200,-- bezifferte) monatliche Mietzins je am Ersten eines Monates im Vorhinein zu begleichen ist.
Damit wurde ein so genannter höherwertiger Prozessvergleich geschlossen, der zu einer Neuberechnung des Streitwertes zu führen hatte, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren5 83 unter CE 5 referierte hg. Judikatur) bzw. ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (Tschugguel/Pötscher a.a.O. CE 2). Für eine Auslegung des strittigen Vergleichspunktes 4 isoliert dahin, dass damit nur eine Änderung der Zahlungsmodalitäten vorgenommen worden sei, besteht schon deshalb kein Raum, weil mit dem Vergleich anstelle der von der Beschwerdeführerin zuvor klagsweise gemäß § 1118 ABGB vorgenommenen Auflösung des Bestandvertrages die Fortsetzung des Bestandvertrages auf unbestimmte Zeit vereinbart und damit die Grundlage für die weitere auf unbestimmte Zeit bestehende Forderung auf Bezahlung des Bestandzinses begründet wurde.
Dem angefochtenen Bescheid haftet daher die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Mit Rücksicht auf die einfache und überdies durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
Wien, am 30. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160336.X00Im RIS seit
24.10.2001