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27/01 Rechtsanwälte;Norm
GGG 1984 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde 1. des T in L, 2. der Ing. R in St. F und
3. der V AG in W, alle vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in Wien V, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 4. April 1997, Jv 1107-33/97, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zwischen- und Teilurteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Oktober 1996 wurde in der Rechtssache der klagenden Partei Harald S. gegen die drei Beschwerdeführer als beklagte Parteien festgestellt, dass das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 2,750.939,84 samt - genau bezeichneten - Zinsen zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Aus den Entscheidungsgründen ist ersichtlich, dass das Klagebegehren im Verfahren eingeschränkt worden war.
In der Berufung der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klagsforderung ursprünglich S 3,550.939,84 s.A. zuzüglich eines Feststellungsinteresses von S 100.000,--, insgesamt sohin S 3,650.939,84 s.A. betragen habe, betrage das Berufungsinteresse unter Berücksichtigung einer Verschuldensaufteilung von 1:2 zu Lasten der Beschwerdeführer S 1,216.979,90.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. Februar 1997 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Nach dem Urteil betrug der Berufungsstreitwert S 916.980,-- und der Wert des Begehrens auf Feststellung S 33.333,--. In den Entscheidungsgründen wurde darauf hingewiesen, dass das Leistungsbegehren zuletzt S 2,750.939,84 s.A. betragen habe und das Feststellungsbegehren mit S 100.000,-- bewertet worden sei. Dies bedeute, dass ausgehend von einer Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten der beklagten Parteien (Beschwerdeführer) deren Berufungsinteresse 1/3 davon, also hinsichtlich des Leistungsbegehrens S 916.980,-- und hinsichtlich des Feststellungsbegehrens S 33.333,-- betrage.
Mit Schriftsatz vom 17. März 1997 beantragten die Beschwerdeführer die Rückzahlung von zu viel entrichteter Pauschalgebühr in Höhe von S 19.890,--. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes betrage das Berufungsinteresse nicht - wie in der Berufung dargestellt - S 1,216.679,--, sondern S 950.313,--. Auf Grund der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, insbesondere des § 18 Abs 2 GGG sei unter anderem bei einer Änderung des Streitwertes gemäß § 7 RATG der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage.
Diesem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben. Im vorliegenden Fall sei keine Streitwertänderung gemäß § 7 RATG erfolgt. Es sei daher der in der Berufung angegebene Betrag als Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG heranzuziehen. Im Übrigen sei der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bereits mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Nach dem Inhalt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt, dass Gerichtsgebühren um einen Betrag von S 19.890,-- zu viel entrichtet wurden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 2 Z 1 lit c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Nach § 18 Abs 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Nach Abs 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle bildet dann, wenn der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert wird, der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage.
§ 7 RATG lautet:
"§ 7. Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Das Gericht hat mangels einer Einigung der Parteien, möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."
Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, § 1 GGG, E 4, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Pauschalkosten betragen nach TP 2 GGG für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über S 500.000,-- bis 1,000.000,-- S 19.880,--, bei einem Berufungsinteresse über S 1,000.000,-- bis 2,000.000,-- S 39.770,--.
Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden: In der gegenständlichen Berufung wurde das Berufungsinteresse ausdrücklich mit S 1,216.979,90 angegeben; nach diesem Betrag war somit der Pauschalkostenbetrag im Sinne der TP 2 GGG zu ermitteln. Im Hinblick auf die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an formale äußere Tatbestände war dabei unmaßgeblich, dass bei der Berechnung des in der Rechtsmittelschrift angegebenen Berufungsinteresses die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Einschränkung des Klagebegehrens außer Acht gelassen wurde. Mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, in der das Berufungsinteresse angegeben war, ist die Gebührenschuld im bezeichneten Umfang entstanden. Aus § 18 GGG folgt weiters, dass es zu einer Änderung der Gerichtsgebühren nur in den Fällen des Abs 2 des § 18 GGG kommt. Im Beschwerdefall ist aber keiner der in dieser Gesetzesstelle angeführten Ausnahmetatbestände gegeben. Soweit sich die Beschwerdeführer auf § 7 RATG - und damit auf den Ausnahmetatbestand nach § 18 Abs 2 Z 1 GGG - berufen, so gehen diese Einwendungen schon deswegen ins Leere, weil es im gegenständlichen gerichtlichen Verfahren zu einer Bewertung des Streitgegenstandes durch Gerichtsbeschluss im Sinne des § 7 RATG nicht gekommen ist. Außerdem trifft es nicht zu, dass eine Änderung des Streitwertes nach § 7 RATG von Amts wegen zu erfolgen hat.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 5. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160205.X00Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015