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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Da sich aus dem Vergleichstext selbst eine von vornherein feststehende, bestimmte zeitliche Begrenzung der vereinbarten laufenden Mietzinse nicht ergibt, hat die Beh zu Recht das Zehnfache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr herangezogen (Hinweis E 26.6.1996, 96/16/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160507.X04Im RIS seit
24.10.2001