TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/15 2000/16/0015

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/01 Jurisdiktionsnorm;
22/02 Zivilprozessordnung;
23/04 Exekutionsordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

ABGB §1336;
EO §1 Z5;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 §18;
JN §54 Abs2;
JN §56 Abs2;
JN §58 Abs1;
ZPO §204;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1. der M und 2. des A in W, vertreten durch Dr. Albert Feichtner und Dr. Anneliese Lindorfer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 12, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. August 1998, Zl. Jv 4963 - 33/98, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der am 19. Februar 1996 beim Bezirksgericht Kitzbühel eingelangten Klage begehrten die beschwerdeführenden Parteien vom Beklagten die Zahlung eines aus dem Mietverhältnis entstandenen Betrages von S 47.617,-- samt näher berechenbaren Zinsen und die Kosten des Rechtsstreites sowie die Räumung des Mietobjektes. Die Gerichtsgebühr von S 2.910,-- wurde entrichtet. Nach erfolgter Klagsausdehnung auf S 68.448,-- wurde die Differenz zu der dadurch auf S 6.890,-- angewachsenen Gerichtsgebühr von S 3.980,-- von den beschwerdeführenden Parteien bezahlt.

Die beschwerdeführenden Parteien und der Beklagte schlossen am 22. Juni 1998 folgenden Vergleich:

"Die beklagte Partei verpflichtet sich, das von ihr benützte Haus ... spätestens am 31.3.1999 gereinigt und - mit Ausnahme der in der Folge angeführten Gegenstände - von ihren Fahrnissen geräumt an die klagenden Parteien zu übergeben. Die beklagte Partei verzichtet über diesen Termin hinaus auf jedweden Räumungsaufschub, aus welchem Titel immer.

...

Aufgrund einer Vollmacht vom 16.6.1998 und des Schreibens der Kanzlei Dr. Gerald Kopp & Partner, Rechtsanwälte, 5020 Salzburg vom 18.6.1998 ist der Beklagte bevollmächtigt, bei Abschluss dieses Vergleiches auch für Herrn Wolfgang S ... (Kläger zu 4C 1410/96 i) zu handeln. Wolfgang S ... tritt diesem Vergleich vorbehaltlos bei. ...

In allen noch anhängigen Rechtsstreitigkeiten (4C 197/96 g. 4C 820/94 x und 4C 1410/96 i, alle BG Kitzbühel) tritt ewiges Ruhen unter Kostenaufhebung ein. Die klagenden Parteien verpflichten sich, von dem zu 4C 1379/a erwirkten Titel über S 68.448,-- s.A. sowie dem zu 4C 197/96 g erwirkten Titels über S 125.687,20 s.A. keinen weiteren Gebrauch zu machen und alle aufgrund des erstgenannten Titels eingeleiteten Exekutionsmaßnahmen einzustellen. Sollte der Beklagte aus welchem Grunde oder welchen Hindernissen immer die Räumung des Hauses und die Übergabe der von ihm zurückzulassenden Gegenstände nicht bis 20.4.1999 gänzlich bewerkstelligen, leben sämtliche Forderungen gegen ihn wieder auf. Für jeden begonnenen Tag, um welchen der Räumungstermin vom 31.3.1999 vom Beklagten allenfalls überschritten wird, hat er ein angemessenes Benützungsentgelt von S 700,00 pro Tag zu entrichten.

Der Beklagte verpflichtet sich, ab 1.7.1998 die Müllgebühr zu übernehmen. Der Beklagte verpflichtet sich, die Strom- und Telefonkosten jeweils pünktlich zu bezahlen und die Kläger diesbezüglich - für die Vergangenheit und Zukunft - völlig schadlos zu halten.

Die Parteien gehen davon aus, dass durch diesen Vergleich, mit welchem bloß schon anhängige Rechtsstreitigkeiten im Rahmen ihres Umfanges bereinigt werden, keine weitere Gebühr zu entrichten ist. Sollte dennoch eine zusätzliche Gebühr anfallen, ist diese von den Klägern einerseits und von der beklagten Partei andererseits je zur Hälfte zu übernehmen."

Nach der Zahlungsaufforderung schrieb der Kostenbeamte den beschwerdeführenden Parteien mit Zahlungsauftrag vom 17. Juli 1998 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 2,592.950,-- abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr von S 6.890,-- und zuzüglich der Einhebungsgebühr von S 100,-- die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 iVm § 18 GGG inklusive 15 % Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG von S 39.866,-- vor.

In ihrem Berichtigungsantrag machten die beschwerdeführenden Parteien geltend, dass bereits dem ausgedehnten Klagebegehren ein monatliches Benützungsentgelt von S 20.384,-- zu Grunde gelegen sei, welches in Übereinstimmung mit dem im Vergleich festgelegten Entgelt von täglich S 700,-- stehe. Die Anwendung des § 58 Abs. 1 JN auf den vorliegenden Sachverhalt bewirke ein verfassungswidriges Ergebnis. Aus der seit der Klageerhebung vehement betriebenen Räumung sei abzuleiten, dass die Festlegung eines täglichen Benützungsentgeltes von S 700,-- nur die kurze Zeitspanne abdecken sollte, die vom Räumungsvergleich bis zur zwangsweisen Räumung verstreiche. Dafür sei ein Zeitraum von ca. 2 Monaten anzusetzen. Eine Gebühr, die mehr als 90 % des auf diesen Zeitraum entfallenden Nutzungsentgeltes erreiche, sei "exzessiv und konfiskatorisch". Die Einbeziehung des Wolfgang S bedeute im Ergebnis die Erledigung des Verfahrens 4C 1410/96 i, BG Kitzbühel, in welchem die Justizgebühr bereits entrichtet worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag teilweise Folge und berichtigte den Zahlungsauftrag auf den zu zahlenden Gesamtbetrag von S 37.737, -- . Dieser Betrag setzte sich ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 2,614.950,-- (S 7.950,-- für die Räumung + S 2,555.000,-- für die Zahlung des Pönales + S 52.000,-- für die Übernahme der Müllgebühr sowie der Strom- und Telefonkosten + 10 % Streitgenossenzuschlag) aus der Pauschalgebühr in der Höhe von S 44.627,--, zuzüglich S 100,-- Einhebungsgebühr und abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr von S 6.890,00 zusammen. Der im Zahlungsauftrag des Kostenbeamten enthaltene Streitgenossenzuschlag wurde von 15 % auf 10 % verringert, weil Wolfgang S nicht als weitere Verfahrenspartei anzusehen sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde die Ansicht, werde der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder sei Gegenstand des Vergleiches eine Leistung deren Wert das Klagebegehren übersteige, dann sei die Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen sei. Der Abschluss eines höherwertigen Vergleichs werde in seiner Wirkung einer Klagsausdehnung gleichgesetzt, wobei unter dem Wert des Streitgegenstandes, über den der Vergleich geschlossen worden sei, der Wert der Leistung zu verstehen sei, zu der der Vergleich verpflichte. Im Vergleich vom 22. Juni 1998 sei außer der Verpflichtung zur Räumung auch eine Vereinbarung über die Bezahlung eines täglichen Pönales geschlossen worden, ohne diese Zahlungspflicht ausdrücklich zeitlich zu begrenzen. Da die Gebührenpflicht bei gerichtlichen Vergleichen mit der Protokollierung kraft Gesetzes entstehe, komme es auf die Frage, ob und in welcher Höhe ein Pönale tatsächlich bezahlt werde, nicht an. Es sei daher als Wert dieses Rechts auf eine wiederkehrende Leistung gemäß dem auf Grund des § 14 GGG anzuwendenden § 58 JN das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Daraus ergebe sich die Bemessungsgrundlage für dieses Recht mit (700 x 365 x 10 =) 2,550.000,--.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst an ihn erhobene Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Beschluss vom 15. Dezember 1999, B 1838/98-4, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung einer Gebühr, die höher als die bereits entrichtete Pauschalgebühr sowie Gebühr für prätorische Vergleiche ist, verletzt und machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.

Hievon tritt nach § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG folgende Ausnahme ein:

Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw. wenn darin schon eine vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dabei kommt es also nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war bzw. ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2000, Zl. 99/16/0183).

Gemäß der nach § 14 GGG für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen.

Verpflichtet sich eine Vergleichspartei, ein Bestandobjekt am festgesetzten Tag geräumt zu übergeben, und verpflichtet sie sich weiter zur Bezahlung für die Dauer der tatsächlichen Benützung des Bestandobjektes ohne zeitliche Begrenzung für den Fall, dass das Bestandobjekt zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht geräumt übergeben wurde, so kann eine solche vereinbarte Entschädigung nicht als Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN qualifiziert werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 2000, Zl. 99/16/0472). Der Einbeziehung eines Pönales als eine Leistung nach § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG steht nicht entgegen, dass das Hauptanliegen der klagenden Parteien die Vereinbarung der Räumung gewesen ist und das Pönale eine Befestigung oder Absicherung der Räumungsverpflichtung bewirken soll (vgl. hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 93/16/0061).

Bei gerichtlichen Vergleichen entsteht die Gebührenpflicht mit der Protokollierung des Vergleiches kraft Gesetzes. Daher kommt es für die Gebührenpflicht nicht darauf an, ob es zu einer Zahlungsverpflichtung des Pönales kommt und ob ein solches Pönale dann bezahlt wird.

Der Beklagte verpflichtete sich in dem Vergleich zur Bezahlung eines Benützungsentgelts von täglich S 700,-- für jeden Tag, um welchen der vereinbarte Räumungstermin am 31. März 1999 überschritten wird. Da sich im Beschwerdefall aus dem Vergleichstext selbst eine von vornherein feststehende, bestimmte zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung durch einen Endtermin nicht ergibt, hat die belangte Behörde wegen der unbestimmten Dauer der Leistung zu Recht das Zehnfache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr herangezogen.

Der Beklagte ist in dem Vergleich weiter verpflichtet, neben der Übernahme der Müllgebühren ab einem bestimmten Zeitpunkt, die Strom- und Telefonkosten zu bezahlen und die beschwerdeführenden Parteien insoweit für die Vergangenheit und Zukunft schad- und klaglos zu halten. In diesen neuen Verpflichtungen liegt eine Änderung des Klagebegehrens, die nach § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG zu einer Neuberechnung der Gerichtsgebühr führen musste.

Die Bewertung dieser in einem weiteren Vergleichspunkt enthaltenen Kosten ist gemäß der nach § 14 GGG anzuwendenden Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN vorzunehmen.

Nach § 54 Abs. 2 JN bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Müllgebühr, Strom- und Telefonkosten sind Betriebskosten und keine prozessuale Kosten im Sinn des § 54 Abs. 2 JN (vgl. Gitschthaler in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 ,Band 1 zu § 54 JN Rz 31).

Gem. § 56 Abs. 2 letzter Satz JN gilt der Betrag von S 52.000,00 als Streitwert, wenn der Kläger die Bewertung in Fällen unterlässt, in denen seine Bewertung des Streitgegenstandes ausschließlich maßgeblich für dessen Wert ist. Werden mehrere Ansprüche in einer Klage gehäuft, dann ist für jeden einzelnen Anspruch der Zweifelsstreitwert gesondert anzunehmen (vgl. Gitschthaler in Fasching2 a.a.O. zu § 56 JN Rz 28).

Mangels Bewertung der in Rede stehenden Kosten im Vergleich konnte die belangte Behörde zu Recht den im § 56 Abs. 2 letzter Satz JN genannten Streitwert für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr heranziehen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1990, Zl. 89/16/0150).

Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien wurden die angeführten Kosten nicht als Nebenforderung, sondern als eigenständiger Anspruch geltend gemacht. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht, dann sind sie zusammenzurechnen (§ 55 Abs. 1 JN). Selbst wenn diese Kosten Nebenforderungen gewesen wären, dann sind sie nicht unter die in § 54 Abs. JN genannten Kosten zu subsumieren.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, mit dem Vergleich seien auch weitere Verfahren erledigt worden, und vertreten die Ansicht, es müsse eine Miteinbeziehung der in diesen Verfahren bezahlten Pauschalgebühren erfolgen.

§ 18 GGG regelt, wie auch aus der Überschrift hervorgeht, Wertänderungen; die Regelbestimmung ist § 18 Abs. 1 GGG, wonach die Bemessungsgrundlage für das Verfahren (also für ein bestimmtes Verfahren) gleich bleibt. Abs. 2 dieser Bestimmung nennt Ausnahmen, wobei die Ziffer 2 die Klagserweiterung neben den Vergleich mit einer das Klagebegehren übersteigenden Leistung stellt. Für die Einrechnung von Pauschalgebühren aus anderen Verfahren, die nicht verbunden wurden, bietet § 18 GGG keine Handhabe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1994, Zl. 92/16/0158).

Die Einrechnung der in anderen Verfahren bereits entrichteten Pauschalgebühren kann somit nur erfolgen, wenn die Verfahren verbunden wurden. Für die Einrechnung der Pauschalgebühren aus anderen Verfahren (von den beschwerdeführenden Parteien wurden die Verfahren mit den Zlen. 4C 820/94 x, 4C 1410/96 i, und 4C 1379/a genannt), die nicht mitverbunden wurden, bietet § 18 GGG keine Handhabe. Die belangte Behörde hat daher die Miteinrechnung der in anderen Verfahren bezahlten Pauschalgebühren mangels vorgenommener Verbindung zu Recht versagt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt kein "prätorischer" Vergleich vor, wenn ein Vergleich erst nach Klagseinbringung geschlossen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1999, 96/16/0276). Der Vergleich wurde im Beschwerdefall nach Klagseinbringung geschlossen. Vom Vorliegen eines "prätorischen" Vergleiches kann daher keine Rede sein.

Die beschwerdeführenden Parteien regen auch einen Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der §§ 56 Abs. 2 und 58 Abs. 1 JN und § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG an den Verfassungsgerichtshof an und verweisen hinsichtlich der Begründung auf die Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, die Anregung aufzugreifen, zumal der Verfassungsgerichtshof die in dieser Angelegenheit erhobene Beschwerde mit Hinweis auf seine Rechtsprechung Slg. 11298/1987 und 11751/1988 abgelehnt hat und von den beschwerdeführenden Parteien keine neuen Argumente vorgebracht wurden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die durch die hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160015.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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