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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs1;Rechtssatz
Der OGH hat in einem Urteil vom 18.11.1981, 6 Ob 787/81, ausgesprochen, dass im Falle der Bestätigung des Urteils in einer von zwei verbundenen Rechtssachen die Verbindung getrennt wurde, auch wenn durch das Berufungsgericht kein ausdrücklicher Beschluss auf Aufhebung der Verbindung erfolgte. Damit wurde auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung eine Trennung ohne förmliche Beschlussfassung anerkannt. Das bloße "Mitvergleichen" anderer Rechtssachen schafft keine Verbindung von Rechtsstreitigkeiten. Sind die namentlich genannten anderen Rechtssachen aber ausdrücklich Gegenstand der Erörterung in der Verhandlung vor dem Vergleichsabschluss, womit sie in das führende Verfahren einbezogen wurden und sodann Gegenstand des Vergleiches sind, so muss auch für sie kraft Verbindung der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 2 GGG angenommen werden; daher ist die jeweils bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160228.X02Im RIS seit
24.10.2001