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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1380;Rechtssatz
Gerichtlichen Vergleichen kommt neben ihrem Charakter als Prozesshandlung zugleich auch der Charakter eines zivilrechtlichen Vertrages zu (Hinweis E 12.11.1981, 2596/79). Die herrschende Lehre und Judikatur verstehen darunter Parteienvereinbarungen, in denen unter beiderseitigem Nachgeben eine neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte erfolgt. Der Vergleich ist, soweit seine Eigenschaft als zivilrechtlicher Vertrag in Frage steht, gem § 914 ABGB nicht nach dem buchstäblichen Sinn auszulegen, sondern nach Erforschung der Parteienabsicht so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Solange die beschriebenen Merkmale eines Vergleiches vorliegen, kann die Ausschöpfung der den Parteien eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten des Prozessrechts auf die Bemessung der Gerichtsgebühren keinen Einfluss haben (Hinweis E 30.5.1994, 92/16/0158).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160507.X02Im RIS seit
24.10.2001