RS Vwgh 2000/4/13 99/16/0507

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2000
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1380;
ABGB §859;
ABGB §914;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;
ZPO §204;

Rechtssatz

Gerichtlichen Vergleichen kommt neben ihrem Charakter als Prozesshandlung zugleich auch der Charakter eines zivilrechtlichen Vertrages zu (Hinweis E 12.11.1981, 2596/79). Die herrschende Lehre und Judikatur verstehen darunter Parteienvereinbarungen, in denen unter beiderseitigem Nachgeben eine neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte erfolgt. Der Vergleich ist, soweit seine Eigenschaft als zivilrechtlicher Vertrag in Frage steht, gem § 914 ABGB nicht nach dem buchstäblichen Sinn auszulegen, sondern nach Erforschung der Parteienabsicht so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Solange die beschriebenen Merkmale eines Vergleiches vorliegen, kann die Ausschöpfung der den Parteien eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten des Prozessrechts auf die Bemessung der Gerichtsgebühren keinen Einfluss haben (Hinweis E 30.5.1994, 92/16/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160507.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten