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22/02 ZivilprozessordnungNorm
EO §1 Z5;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin schon eine vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (Hinweis E 2.7.1998, 98/16/0150). Dabei kommt es also nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war bzw ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (Hinweis E 30.4.1999, 98/16/0336).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160183.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
03.01.2012