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22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des A in E, vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 17. Februar 1999, Zl. Jv 281-33/99, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdeinhalt ergibt sich im Zusammenhang mit der über hg. Verbesserungsaufforderung vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hatte als Kläger gegen eine Mieterin zu 2 C 487/96g des BG Eisenstadt eine Klage auf Bezahlung eines Mietzins- und Betriebskostenrückstandes sowie auf Räumung erhoben. In der Klage war der monatliche Mietzins mit S 70.903,20 beziffert worden.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. Juli 1996 wurde ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei den Betrag von S 375.881,20 (bisheriger Mietzins und bisher vorgeschriebener Betriebskostenrückstand bis inklusive Juli 1996) und die mit S 53.988,08 (darin enthalten S 7.684,68 USt und S 7.880,-- Barauslagen) bestimmten Prozesskosten in monatlichen Raten a S 70.000,-- beginnend mit 15.7.1996 bei einem 5-tägigen Respiro und Terminsverlust bei Nichtzahlung auch nur einer Rate bei Exekution zu bezahlen. Der bisherige Mietzins und die Betriebskosten werden bis zur endgültigen Räumung des Mietobjektes weiterbezahlt.
Für den Fall des Verzuges werden 8 % Verzugszinsen vom aushaftenden Betrag vereinbart.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, den in der Zuckerfabrik Siegendorf, 7011 Siegendorf, gelegenen Bestandgegenstand, Werkstätte samt Büro, bis zum 31.3.1997 zu räumen und der klagenden Partei geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben. Die Beklagte verzichtet auf jedweden Räumungsaufschub.
Die Beklagte ist berechtigt, das Bestandverhältnis früher zu einem Monatsende aufzulösen, wobei der Termin der Auflösung der klagenden Partei spätestens 2 Monate vor Beendigung schriftlich bekannt gegeben werden muss.
..."
Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des BG Eisenstadt ausgehend vom zehnfachen Jahresmietzins restliche Pauschalgebühr zuzüglich Einhebungsgebühr vor.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag, wobei er dahin argumentierte, dass in Punkt 2 des Vergleiches die Beendigung des Bestandverhältnisses mit 31. März 1997 vereinbart worden sei.
Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag keine Folge und vertrat die Auffassung, es sei die zehnfache Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, weil die Bezahlung des Mietzinses "bis zur tatsächlichen Räumung" vereinbart worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass für den Vergleich Pauschalgebühr nur in der Höhe von S 6.890,-- ausgehend von einem Streitwert von S 491.616,11 zu bezahlen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das
ganze Verfahren gleich.
Nach Abs. 2 Z. 2 leg. cit. tritt hievon u.a. dann eine Ausnahme ein, wenn Gegenstand eines Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Nach § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes auf wiederkehrende Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen.
Da nach ständiger hg. Judikatur (vgl. z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren5 unter E 7 zu § 18 GGG referierte Rechtsprechung) dann, wenn ein Benützungsentgelt (oder Mietzins) bis zur Räumung vergleichsweise vereinbart ist, der zehnfache Wert der Jahresleistung heranzuziehen ist, ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil im vorliegenden Vergleich unbestrittenermaßen die Bezahlung des Mietzinses "bis zur endgültigen Räumung des Mietobjektes" vereinbart wurde. Damit wurde eine Grundlage geschaffen, die sicherstellt, dass dann, wenn der Mieter den vereinbarten Räumungstermin nicht einhält und eine zwangsweise Durchsetzung des Räumungsanspruches erfolgen muss, die Mietzinszahlung bis zur tatsächlichen Räumung zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass es von vornherein ungewiss ist, wie lange die Mietzinszahlungen tatsächlich erfolgen werden.
Mit Rücksicht auf die durch die oben angeführte hg. Judikatur, auf die gemäss § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, klargestellte Rechtslage ergibt sich daher bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache und klargestellte Rechtslage in einem gemäss § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 27. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160087.X00Im RIS seit
24.10.2001