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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GebG 1957 §33 TP5;Rechtssatz
Verpflichteten sich die Parteien des Zivilprozesses in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich allein, Willenserklärungen abzugeben, nämlich wie hier das Pachtanbot anzunehmen (also ein Rechtsgeschäft abzuschließen, das dem § 33 TP 5 GebG unterliegt), so lag es am Kläger, den Streitgegenstand gemäß § 59 JN zu bewerten, was schon in der Klage erfolgte und durch den Vergleich nicht geändert wurde. Der Kostenbeamte war an diese Bewertung gebunden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160254.X02Im RIS seit
24.10.2001