RS Vwgh 2001/4/26 98/16/0254

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §59;
VwRallg;

Rechtssatz

Verpflichteten sich die Parteien des Zivilprozesses in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich allein, Willenserklärungen abzugeben, nämlich wie hier das Pachtanbot anzunehmen (also ein Rechtsgeschäft abzuschließen, das dem § 33 TP 5 GebG unterliegt), so lag es am Kläger, den Streitgegenstand gemäß § 59 JN zu bewerten, was schon in der Klage erfolgte und durch den Vergleich nicht geändert wurde. Der Kostenbeamte war an diese Bewertung gebunden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160254.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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