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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beiden beklagten Parteien wurde die Fortsetzung des Verfahrens und die Umstellung des Klagebegehrens vorgenommen. Das ursprüngliche Klage(leistungs)begehren wurde auf ein Feststellungsbegehren umgestellt. Die Kläger begehrten die Feststellung, dass die zu zwei separaten Konkursverfahren angemeldeten Forderungen zu Recht bestünden. Eine Feststellung über eine solidarische Haftung wurde nach Eröffnung des Konkurses - anders als im Fall des vorangegangenen Klage(leistungs)begehrens - weder ausdrücklich begehrt, noch ist ein solches Begehren aus dem Inhalt des Schriftsatzes zu erkennen. Es handelt sich vielmehr um zwei einzelne Feststellungsbegehren über eine ziffernmäßig bestimmte Forderung an die jeweilige Masse, die sich aus Rechnungsbeträgen, Zinsen und Prozesskosten zusammensetzt. Auch mit Gerichtsurteil wurden die beiden Forderungen ohne Hinweis auf eine Solidarhaftung jeweils teilweise als bestehend festgestellt. Die Bemessung der Pauschalgebühr konnte daher mit Recht von der Summe der beiden Feststellungsbegehren vorgenommen werden (Hinweis E 15. März 2001, 2000/16/0755).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160650.X03Im RIS seit
24.10.2001