RS Vwgh 2000/4/13 99/16/0507

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/16/0150 E 2. Juli 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, C E 2 und 5 zu § 18 GGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160507.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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