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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/16/0150 E 2. Juli 1998 RS 1Stammrechtssatz
Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, C E 2 und 5 zu § 18 GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160507.X03Im RIS seit
24.10.2001