RS Vwgh 2001/4/26 2001/16/0186

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines wiederkehrenden Betrages übernommen, so richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende zusätzliche Gebühr in Anwendung von § 58 Abs 1 JN nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 (1999), S 87 ff). Die Verwendung des Wortes "verpflichtet" ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich. Die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160186.X01

Im RIS seit

28.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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