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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §18 Abs1;Rechtssatz
Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines wiederkehrenden Betrages übernommen, so richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende zusätzliche Gebühr in Anwendung von § 58 Abs 1 JN nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 (1999), S 87 ff). Die Verwendung des Wortes "verpflichtet" ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich. Die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160186.X01Im RIS seit
28.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011