Norm
ABGB §1154bRechtssatz
Das Verschulden bei Dienstpflichtverletzungen bedingt durch Alkoholabhängigkeit kann nicht als Verschulden gegen sich selbst beurteilt werden. Das Verschulden des Arbeitnehmers richtet sich nach der Verletzung der Treuepflicht, nämlich Arbeitsverhinderungen, insbesondere auch durch Krankheit bedingte, nach Tunlichkeit zu vermeiden, um seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber voll zur Verfügung stellen zu können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Verhinderung, Dienstverhinderung, Fahrlässigkeit, Angestellte, Trunksucht, Sucht, schuldhaft, Pflichtverletzung, Lohnfortzahlung, Entgelt, Gehalt, Fortzahlung, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029164Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0040OB00006_7600000_005