RS OGH 1976/3/2 4Ob6/76, 9ObA177/88, 9ObA179/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1976
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Norm

ABGB §1154b
AngG §8 Abs1 IIB
EFZG §2 Abs1
GewO 1859 §82 litc
VBG §34 Abs2 litc

Rechtssatz

Das Verschulden bei Dienstpflichtverletzungen bedingt durch Alkoholabhängigkeit kann nicht als Verschulden gegen sich selbst beurteilt werden. Das Verschulden des Arbeitnehmers richtet sich nach der Verletzung der Treuepflicht, nämlich Arbeitsverhinderungen, insbesondere auch durch Krankheit bedingte, nach Tunlichkeit zu vermeiden, um seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber voll zur Verfügung stellen zu können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Verhinderung, Dienstverhinderung, Fahrlässigkeit, Angestellte, Trunksucht, Sucht, schuldhaft, Pflichtverletzung, Lohnfortzahlung, Entgelt, Gehalt, Fortzahlung, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029164

Dokumentnummer

JJR_19760302_OGH0002_0040OB00006_7600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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