RS OGH 1968/10/24 4Ob49/68, 8ObA2058/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1968
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Norm

GewO 1859 §82 litf
MuttSchG §12 Abs1 lita

Rechtssatz

"Unbefugt" ist jedes Verlassen der Arbeit ohne Einvernehmen mit dem Dienstgeber, es sei denn, es liegt hiefür ein rechtmäßiger Hinderungsgrund vor (hier: eigenmächtiges Nehmen eines nach dem Kollektivvertrag zustehenden "Übersiedlungstages", ohne durch höhere Pflichten daran gehindert zu sein, das Einvernehmen mit dem Dienstgeber herzustellen).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 49/68
    Entscheidungstext OGH 24.10.1968 4 Ob 49/68
    Veröff: SozM IA/d,843 = Arb 8564
  • 8 ObA 2058/96x
    Entscheidungstext OGH 25.04.1996 8 ObA 2058/96x
    Auch; nur: "Unbefugt" ist jedes Verlassen der Arbeit ohne Einvernehmen mit dem Dienstgeber, es sei denn, es liegt hiefür ein rechtmäßiger Hinderungsgrund vor. (T1) Beisatz: Jeden Arbeitnehmer, der einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht (rechtzeitig) bekannt gibt, trifft grundsätzlich ein Mitverschulden an seiner Entlassung, wenn sie der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. Dieses ist nach § 273 ZPO zu beurteilen. (T2) Veröff: SZ 69/105

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0060619

Dokumentnummer

JJR_19681024_OGH0002_0040OB00049_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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