Norm
GewO 1859 §82 litfRechtssatz
"Unbefugt" ist jedes Verlassen der Arbeit ohne Einvernehmen mit dem Dienstgeber, es sei denn, es liegt hiefür ein rechtmäßiger Hinderungsgrund vor (hier: eigenmächtiges Nehmen eines nach dem Kollektivvertrag zustehenden "Übersiedlungstages", ohne durch höhere Pflichten daran gehindert zu sein, das Einvernehmen mit dem Dienstgeber herzustellen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0060619Dokumentnummer
JJR_19681024_OGH0002_0040OB00049_6800000_001