Norm
GewO 1859 §82 litaRechtssatz
Die Notwendigkeit für den Dienstnehmer, seine Kinder zu betreuen, stellt keinen der in § 82 lit a GewO aufgezählten Austrittsgründe dar, sondern berechtigt ihn im Falle einer von ihm ausgesprochenen Kündigung nur, während der Kündigungsfrist die Leistung der Dienste zu unterlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0060200Dokumentnummer
JJR_19661018_OGH0002_0040OB00068_6600000_003