Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Soweit in einem dienstrechtlichen Sondergesetz bestimmte Fälle eines Irrtums, in dem der Dienstgeber bei Abschluß des Dienstvertrages befangen war, ausdrücklich als Gründe der vorzeitigen Auflösung bezeichnet werden, wirkt, sobald das Dienstverhältnis tatsächlich begonnen hat, ein Irrtum bei Abschluß des Dienstvertrages nicht mehr als Anfechtungsgrund, sondern nur als Auflösungsgrund.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0038592Dokumentnummer
JJR_19621127_OGH0002_0040OB00138_6200000_001