Norm
GewO 1859 §82 litfRechtssatz
Wußte der Arbeitnehmer nicht, daß er zur Arbeitsleistung erscheinen solle, und ist ihm auch die Unkenntnis des vorgesehenen Arbeitsbeginnes nicht als Verschulden anzurechnen, konnte er ohne Verschulden annehmen, daß die Unterlassung der Dienstleistung gerechtfertigt sei, weil eine solche derzeit vom Dienstgeber nicht verlangt werde; sein Fernbleiben von der Arbeit ist kein Entlassungsgrund.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0060722Dokumentnummer
JJR_19730403_OGH0002_0040OB00025_7300000_001