RS OGH 1973/4/3 4Ob25/73, 4Ob57/73 (4Ob58/73), 14Ob129/86, 9ObA168/87, 8ObA2270/96y

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Veröffentlicht am 03.04.1973
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Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Wußte der Arbeitnehmer nicht, daß er zur Arbeitsleistung erscheinen solle, und ist ihm auch die Unkenntnis des vorgesehenen Arbeitsbeginnes nicht als Verschulden anzurechnen, konnte er ohne Verschulden annehmen, daß die Unterlassung der Dienstleistung gerechtfertigt sei, weil eine solche derzeit vom Dienstgeber nicht verlangt werde; sein Fernbleiben von der Arbeit ist kein Entlassungsgrund.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0060722

Dokumentnummer

JJR_19730403_OGH0002_0040OB00025_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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