- 4 Ob 61/76
Entscheidungstext OGH 13.07.1976 4 Ob 61/76
Veröff: Arb 9493
- 4 Ob 98/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 98/76
nur: Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste beziehungsweise der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann. (T1)
Beisatz:
§ 82 lit f GewO 1859. (T2)
- 4 Ob 76/78
Entscheidungstext OGH 10.10.1978 4 Ob 76/78
Auch; nur T1
- 4 Ob 121/79
Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 121/79
Veröff: ZAS 1981,217 (mit Anmerkung von Steinbauer)
- 4 Ob 146/80
Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 146/80
- 4 Ob 7/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 7/81
nur T1; Veröff: Arb 9941 = DRdA 1982,305 (mit Anmerkung von Csebrenyak)
- 4 Ob 127/80
Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 127/80
nur T1; Veröff: Arb 9991
- 4 Ob 72/81
Entscheidungstext OGH 14.07.1981 4 Ob 72/81
nur T1
- 4 Ob 65/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 65/82
Beisatz: Verstoß gegen das Verbot, private Telefongespräche zu führen. (T3)
Veröff: Arb 10118
- 4 Ob 73/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 73/82
Veröff: Arb 10146
- 4 Ob 17/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 17/83
nur T1; Veröff: Arb 10222
- 4 Ob 74/83
Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 74/83
nur: Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste beziehungsweise der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. (T4) Veröff: RdW 1984,180
- 4 Ob 85/85
nur T1
- 4 Ob 115/85
Entscheidungstext OGH 01.10.1985 4 Ob 115/85
nur T1
- 14 Ob 18/86
nur T1
- 14 Ob 75/86
nur T1
- 14 ObA 38/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: Längere Arbeiten am Feld während zwei Tagen im Krankenstand. (T5)
Veröff: RdW 1987,268 = hiezu Andexlinger RdW 1987,334 = ZAS 1989/5 S 24; hiezu Schöffl ZAS 1989/7
- 9 ObA 169/87
nur T1
- 9 ObA 12/88
Vgl auch; Beisatz: Hier: Weigerung Transportbehälter abzuwaschen, trotz Androhung der Entlassung und Ermahnung. (T6)
- 9 ObA 79/88
nur T4
- 9 ObA 124/88
Vgl auch
- 9 ObA 286/88
nur T1; Veröff: RdW 1989,232
- 9 ObA 341/89
- 9 ObA 5/91
Vgl auch; nur T1; Beis wie T7
- 9 ObA 41/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObA 41/92
nur T4; Beisatz: Hier: Schuldhafte Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten um wegen der Arbeitsunterbrechungen und Widersetzlichkeiten gekündigt zu werden. (
§ 48 ASGG). (T8)
- 9 ObA 194/92
Vgl auch
- 8 ObA 209/94
Vgl auch; Beis wie T7
- 9 ObA 46/94
Auch; nur T1
- 9 ObA 133/95
- 9 ObA 164/95
nur T1
- 8 ObA 2157/96f
Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2157/96f
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T7
- 8 ObA 2240/96m
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObA 2240/96m
Auch
- 8 ObA 2276/96f
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 ObA 2276/96f
Auch; Beis wie T7
- 9 ObA 235/97t
Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Die "lächelnde" Missachtung einer klaren Weisung des Dienstgebers, die Arbeitsstelle nicht zu verlassen, erfüllt bei Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit und Hartnäckigkeit einer die Autorität des Dienstgebers untergrabenden Willenshaltung des Dienstnehmers den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung. (T9)
- 8 ObA 167/97k
nur T1
- 8 ObA 7/98g
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Bei dezidierter Weigerung oder gröblichem Verstoß gegen elementare Vertragspflichten, die eine Ermahnung geradezu zu einem sinnlosen Ritual machte, wird diese als entbehrlich angesehen. Das Fehlen der schriftlichen Aufforderung wird durch gravierende vertragswidrige Verhalten des Klägers in wertender Betrachtung wettgemacht. (T10)
Beisatz: Unberechtigte Rollenverweigerung eines Tenors anlässlich einer Welturaufführung (§ 38 Z 5 SchSpG). (T11)
- 8 ObA 21/98s
Vgl auch; Beisatz: Gerade das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung des Arbeitnehmers eine Wiederholung oder Ermahnung. (T12)
- 9 ObA 164/99d
Beisatz: Um eine Ermahnung entbehrlich zu machen, muss die Weigerung derart eindeutig und endgültig sein, dass angesichts eines derartigen, offensichtlich unverrückbaren Willensentschlusses des Angestellten eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheine müsste. (T13)
- 8 ObA 319/99s
Vgl; Beisatz: Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer unmissverständlich, das heißt unter Androhung der Entlassung darauf hinweisen müssen, dass er die Übernahme zusätzlicher Aufgaben erwarte, sodass die Entlassung mangels Beharrlichkeit unberechtigt erfolgte. (T14)
- 8 ObA 306/99d
Vgl; Beisatz: Nachdem die Mitnahme des Hundes vom Arbeitgeber vorher geduldet worden war und die Arbeitnehmerin ihre Bereitschaft erklärte, sich um eine anderweitige Unterbringung des Hundes während der Arbeitszeit zu kümmern, wäre bei der Ermahnung beziehungsweise Verwarnung der Arbeitnehmerin ein ausdrücklicher Hinweis auf die Entlassung erforderlich gewesen, um bereits bei einem erstmaligen weiteren Zuwiderhandeln die Entlassung unter dem Gesichtspunkt der Beharrlichkeit aussprechen zu können. (T15)
- 9 ObA 103/00p
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit der Pflichtenvernachlässigung erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung die Wiederholung beziehungsweise das Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung (Verwarnung) oder wiederholter Aufforderung, die Arbeit aufzunehmen. (T16)
- 8 ObA 17/01k
Beisatz: Hier: Betriebliches Alkoholverbot. (T17)
- 9 ObA 313/00w
Beis wie T13; Beis wie T16 nur: Das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit der Pflichtenvernachlässigung erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung die Wiederholung beziehungsweise das Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung (Verwarnung) oder wiederholter Aufforderung. (T18)
- 9 ObA 144/01v
Vgl auch; nur: Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann. Nur im ersten Fall bedarf es einer vorangegangenen Ermahnung oder einer wiederholten Aufforderung zur Dienstleistung beziehungsweise Befolgung der Anordnung. (T19)
Beisatz: Da der Arbeitgeber auf das Verhalten des Arbeitnehmers ohnehin schon mit einer Kündigung reagiert und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm eine Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist - auch ohne Änderung dessen Arbeitsweise - zumutbar schien und keine merkbare Verschlechterung der Arbeitsweise des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung stattfand, hätte es einer Ermahnung durch den Dienstgeber bedurft, um im Verhalten des Arbeitnehmers das für eine Entlassung nach § 27 Z 4 AngG regelmäßig notwendige Element der Beharrlichkeit sehen zu können. (T20)
- 9 ObA 163/01p
nur T1
- 9 ObA 152/01w
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verspätete Krankmeldung - keine gröbliche Dienstpflichtverletzung. (T21)
- 8 ObA 165/01z
- 9 ObA 171/01i
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Die bloße Ankündigung der Nichtbefolgung einer Weisung erfüllt mangels Vorliegens des Merkmals der Beharrlichkeit nicht die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes nach § 27 Z 4 AngG. (T22)
- 8 ObA 264/01h
nur T4; Beis wie T18
- 9 ObA 277/01b
Beis wie T13
- 9 ObA 15/02z
Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T16
- 9 ObA 29/02h
Beis wie T13
- 9 ObA 116/02b
Beis wie T13
- 8 ObA 100/02t
Vgl auch; Beisatz: Ist die Notwendigkeit einer besonderen Schonung im Krankenstand und die Überschreitung der ärztlichen Anordnung offenkundig, so wäre eine Mahnung nur noch eine überflüssige Formalität. (T23)
- 9 ObA 20/02k
nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 217/02f
Vgl auch; Beis wie T22
- 8 ObA 9/03m
- 8 ObA 21/06f
Vgl; Beisatz: Der für den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenverletzung entwickelte Grundsatz, dass unter bestimmten Voraussetzungen vor Ausspruch der Entlassung eine Ermahnung zu erfolgen hat, ist nicht auf den Entlassungsgrund der tätlichen Ehrverletzung zu übertragen. (T24)
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