Norm
AngG §27 Z2 E2Rechtssatz
Der Entlassungstatbestand nach § 27 Z 2 AngG liegt nur vor, wenn der Dienstnehmer dauernd und nicht bloß vorübergehend dienstunfähig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Entzug, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Unfähigkeit, Erkrankung, Unfall, Fortbeschäftigung, Weiterbeschäftigung, Zumutbarkeit, UnzumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0029336Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017