- 4 Ob 78/72
Entscheidungstext OGH 14.11.1972 4 Ob 78/72
Veröff: EvBl 1973/114 S 265 = Arb 9046 = DRdA 1974,27 (kritisch Schwarz) = SozM IA/d,1061 = IndS 1974/12 S 913
- 4 Ob 25/73
Entscheidungstext OGH 03.04.1973 4 Ob 25/73
Veröff: Arb 9106 = SozM IA/e,1102
- 4 Ob 134/82
Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 134/82
Auch; nur: Das Dienstversäumnis muß erheblich sein und eines rechtmäßigen Grundes entbehren. (T1)
Beisatz: Keine gerechtfertigte Entlassung eines Lehrlings nach
§ 15 Abs 3 lit e BAG, der nach Ablegung einer Zeugenaussage nicht unverzüglich in den Betrieb zurückkehrt und hiedurch zweieinhalb Stunden unentschuldigt versäumt. (T2)
- 4 Ob 143/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 143/82
nur: Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. Das Dienstversäumnis muss erheblich sein und eines rechtmäßigen Grundes entbehren. (T3)
Veröff: Arb 10190
- 4 Ob 81/83
Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 81/83
nur T1
- 4 Ob 114/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 114/84
nur T3; Veröff: RdW 1985,222 = Arb 10427
- 4 Ob 105/84
Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 105/84
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 81/83
- 4 Ob 49/85
nur T3; Veröff: Arb 10449
- 14 Ob 129/86
nur T3
- 14 ObA 8/87
nur T1; Beisatz: Erheblich, pflichtwidrig und schuldhaft sein. (T4)
- 9 ObA 17/87
nur T3; Veröff: RdW 1987,419 = WBl 1987,342 = Arb 10649
- 9 ObA 176/88
Vgl auch; nur T3
- 9 Ob 133/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 Ob 133/89
- 9 ObA 137/89
nur T3
- 9 ObA 24/90
nur T1
- 9 ObA 170/93
nur T3; Beis wie T5
- 9 ObA 192/95
nur T3; Beis wie T5
- 9 ObA 152/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 9 ObA 152/95
Vgl auch; Beisatz: Bei Vorliegen einer eine Arbeitsversäumnis rechtfertigenden Dienstverhinderung ist die Einholung einer Genehmigung des Arbeitgebers nicht erforderlich. (T6)
Beis wie T5
- 9 ObA 2254/96b
Entscheidungstext OGH 04.12.1996 9 ObA 2254/96b
Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Pflichtwidrigkeit eines Dienstversäumnisses liegt vor, wenn der Arbeiter die vertragliche, kollektivvertragliche oder gesetzliche Arbeitszeit ohne einen die Pflichtwidrigkeit ausschließenden Rechtfertigungsgrund nicht eingehalten hat. Die Nichtbefolgung einer Anordnung von Arbeitsleistungen, die gegen die Bestimmungen des Arbeitzeitschutzrechtes verstößt, bildet keinen Entlassungsgrund. (T7)
- 9 ObA 345/00a
Vgl auch; Beisatz: Unterlassung des Dienstantrittes nach Krankheit. (T8)
- 9 ObA 182/01g
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Objektiv arbeitsfähiger Arbeitnehmer kannte die Unrichtigkeit der ärztlichen Krankschreibung. (T9)
- 8 ObA 27/02g
nur T1
- 8 ObA 179/02k
nur T3; Beis wie T4
- 8 ObA 150/02w
Auch; nur T3
- 9 ObA 1/07y
Auch; nur T1; Beisatz: Wenn einer der beiden zum Dienst eingeteilten Arbeitnehmer - für den anderen erkennbar - seine Arbeitspflicht grob verletzt und gar nicht am Arbeitsort anwesend ist, muss dem anderen auch ohne ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers klar sein, dass zumindest er seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf, weil sonst der gesamte Arbeitsvorgang - abgesehen von der technischen Überwachung - völlig unbeaufsichtigt abläuft und niemand (!) dabei anwesend ist. Daher ist der Entlassungsgrund des
§ 82 lit f GewO, 1. Tatbestand, verwirklicht. (T10)
- 9 ObA 89/16b
Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 89/16b
nur: Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. (T11)
- 8 ObA 7/18i
nur T3