Norm
GewO 1859 §82 liteRechtssatz
Eine Entlassung nach § 82 lit e zweiter Fall GewO 1859 ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer die ihm obliegende Verpflichtung, seine ganze Arbeitskraft dem Dienstgeber zur Verfügung zu stellen, vorsätzlich verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060488Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0040OB00088_7600000_004