Norm
GewO 1859 §82 litbRechtssatz
Einmaliges Fehlverhalten kann nur dann zur Entlassung berechtigen, wenn aus der Art dieses Fehlverhaltens der zwingende Schluß auf die völlige Unfähigkeit der Dienstnehmerin gezogen werden müßte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0060271Dokumentnummer
JJR_19730710_OGH0002_0040OB00056_7300000_002