Norm
GewO 1859 §82 liteRechtssatz
Der Abschluß eines neuen Dienstvertrages in einem Zeitpunkt, in dem der Dienstnehmer seinen bisherigen Dienstgeber gar keine Arbeitspflicht mehr zu erfüllen hatte, ist kein Entlassungsgrund im Sinne § 82 lit e zweiter Fall GewO 1859.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsvertrag, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060600Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0040OB00088_7600000_006