Norm
GewO 1859 §82 litfRechtssatz
Nicht jede Arbeitsverweigerung bildet diesen Entlassungsgrund. Soll ein Verhalten den Tatbestand des § 82 lit f GewO erfüllen, muß es so schwerwiegender Natur sein, daß es dem unbefugten Verlassen der Arbeit gleichkommt. Als beharrlich kann eine Weigerung nur dann angesehen werden, wenn mindestens ein zweiter gleichgelagerter Fall vorliegt, oder wenn die Weigerung als dauernde und endgültige Entscheidung aufgefaßt werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0060849Dokumentnummer
JJR_19671017_OGH0002_0040OB00060_6700000_002