RS OGH 1973/7/10 4Ob56/73, 4Ob148/77, 4Ob15/78, 4Ob3/80, 9ObA54/87, 9ObA46/94, 9ObA176/94, 9ObA133/9

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Veröffentlicht am 10.07.1973
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Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Eine Pflichtenvernachlässigung ist nur dann beharrlich, wenn sie sich wiederholt ereignet hat oder so schwerwiegend ist, dass mit Recht auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Dienstnehmers geschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0105987

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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