Norm
GewO 1859 §82 litfRechtssatz
Eine Pflichtenvernachlässigung ist nur dann beharrlich, wenn sie sich wiederholt ereignet hat oder so schwerwiegend ist, dass mit Recht auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Dienstnehmers geschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0105987Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019