Norm
AngG §27 Z1 E1cRechtssatz
Die Entwendung einer Sache geringen Wertes aus dem Besitz des Dienstgebers bildet im Normalfall einen Entlassungsgrund, da es sich um ein bewußtes und vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Dienstgebers handelt (so auch schon OGH 22.10.1963, 4 Ob 96/63, Arb 7824). Nur dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eindeutig gegen die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit sprechen, könnte ihnen rechtlich bedeutsames Gewicht beigelegt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Straftat, strafbare Handlung, Vorsatz, Beweislast, Angestellte, Vertrauensverwirkung, Hilfsarbeiter, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0029672Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2010