Die Behörde war bei einer Sägewerksanlage von einer bewilligten Betriebszeit "Montag bis Freitag 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr" ausgegangen. Sie hatte dem Betriebsinhaber eine Überschreitung dieser Betriebszeit vorgehalten, da an einem Samstag um 13.40 Uhr am Betriebsgrundstück Nr. 104/Hobelarbeiten durchgeführt wurden, und an einem weiteren Samstag um 13.30 Uhr auf dem südlichen Teil des Betriebsgeländes mit einem Radlader gefahren wurde. Jedoch übersah die Behörde, dass die ursprüngliche Betriebsanlagengenehmigung keine Vorschreibungen über Betriebszeiten enthielt, und dass die wiederholten späteren Beschränkungen der Betriebszeit am Samstag auf 12.00 Uhr nur für Teilbereiche des Betriebes erfolgten. Die Beschränkungen bezogen sich nämlich nur auf jenen Teil des Grundstückes Nr. 104, der nordwestlich der geradlinig verlängerten Grenze zwischen den Grundstücken 102/1 und 105/6 lag, sowie für den Betrieb eines genehmigten Drehkranzbaggers. Ein Betrieb dieser Teilbereiche wurde im angeführten Tatverhalt nicht zur Last gelegt. Eine rechtzeitige klare Zusammenfassung, welche Betriebszeiten nunmehr für welche Anlagenteile in Betracht kamen, wäre zielführend gewesen. Somit war weder die Vorhaltung einer genehmigungspflichtigen Änderung der genehmigten Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO zutreffend, noch lag ein Verstoß gegen bescheidmäßige Vorschreibungen nach § 367 Z 25 GewO vor.