Ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beginnend ab 31.10.2000 bis Sommer/Herbst 2001 immer wieder gleich bzw ähnlich lautende Anzeigen in diversen Gratiszeitungen schaltete, in denen er Tätigkeiten, die den Gegenstand des Tischler- und des Bodenlegergewerbes bildeten, einem größeren Kreis von Personen anbot. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 15.5.2001 wurde er hinsichtlich solcher Ankündigungen in Zeitungsinseraten am 31.10.2000, 1.11.2000 und 15.11.2000 rechtskräftig wegen Übertretungen des § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4 zweiter Fall GewO 1994 bestraft. Für die im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters von S vom 19.7.2001 vorgeworfenen Einzeltathandlungen (Ankündigungen vom 14.2.2001 und 21.2.2001) kann jedenfalls von einem solchen zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden, der auf einen einheitlichen Willensentschluss schließen lässt, sodass die Erstbehörde diesbezüglich zu Recht ein fortgesetztes Delikt angenommen hat. Anders verhält sich die Situation zu den im wesentlichen gleichlautenden Einzeltathandlungen, die bereits im zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 15.5.2001 geahndet wurden. Hier beträgt der zeitliche Abstand zwischen der letzten - im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vorgeworfenen - Ankündigung (15.11.2000) zur gegenständlichen (14.2.2001) drei Monate. In Anbetracht dieses bereits beträchtlichen Zeitraumes zwischen den Einzeltathandlungen kann im konkreten Fall der unbefugten Gewerbeausübung nicht mehr von einer zeitlichen Verbundenheit - wie es das fortgesetzte Delikt zu den einzelnen Tathandlungen fordert - ausgegangen werden. Dies hat zur Konsequenz, dass die vorliegend vorgeworfenen Übertretungen durch das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 15.5.2001 nicht abgegolten sind.