Die Beschuldigte als Gewerbeinhaberin ist berechtigt, eine Hintergrundmusikanlage zu betreiben. Dadurch, dass zum fraglichen Zeitpunkt eine laute Hintergrundmusik gespielt wurde, lag der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlage vor. Damit hat die Beschuldigte das Tatbild des § 366 Abs 1 Z 3 2. Fall GewO verwirklicht. Die Erstinstanz wäre verhalten gewesen, gegen die Rechtsmittelwerberin einen Tatvorwurf in der Hinsicht zu erheben, dass sie die mit den Bescheiden vom 3.10.1989 und 22.10.1990 genehmigte Betriebsanlage nach deren Änderung am 6.7.2001 betrieben hat. Der von der Erstinstanz gegen die Rechtmittelwerberin erhobene Tatvorwurf im Sinne des 1. Falles des § 366 Abs 1 Z 3 GewO, nämlich der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, wurde von der Berufungswerberin nicht verwirklicht, weshalb das Strafverfahren im Sinn des § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war. (Einstellung des Verfahrens)