RS UVS Kärnten 2001/10/22 KUVS-1357/4/2000

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Veröffentlicht am 22.10.2001
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Rechtssatz

Wer am Altgebäude des A an der rechten Außenfassade Feinputz mit B und C aufträgt, ohne im Besitz der hiezu erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen zu sein, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Bauarbeiten, Verputz, Verputzarbeiten, Gewerbeberechtigung, Feinputz, Außenfassade
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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