Aus dem Wortlaut des § 366 Abs 1 Z 3 GewO ergibt sich, dass diese Gesetzesstelle zwei alternative Straftatbestände enthält. Die Umschreibung der Tat muss erkennen lassen, ob einem Beschuldigten der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage oder der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlage zum Vorwurf gemacht wird. Ist gegenständlich der Gewerbeinhaber berechtigt, eine Hintergrundmusikanlage zu betreiben und wurde zum Tatzeitpunkt eine lautere als Hintergrundmusik gespielt, lag der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderter Betriebsanlage vor, sodass ein zwar genehmigter, aber in seinem Genehmigungsumfang veränderter Zustand herbeigeführt wurde mit der Verwirklichung des Tatbildes nach § 366 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung. Wird ein solcher verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf an den Beschuldigten nicht erhoben - es wurde nur der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf nach § 366 Abs 1 Z 3 erster Fall Gewerbeordnung erhoben - so wurde der Beschuldigte für einen nicht verwirklichten Tatvorwurf bestraft. (Einstellung des Verfahrens)