RS UVS Kärnten 2001/09/07 KUVS-376/4/2001

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Veröffentlicht am 07.09.2001
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Rechtssatz

Durch die Vergrößerung des Sitzgartens vor seinem Lokal verschafft sich der Berufungswerber einen Wettbewerbsvorteil gegenüber all jenen Gastgewerbetreibenden, welche ihren Betriebsanlagengenehmigungsbescheid samt den darin enthaltenen Auflagen beachten. Bringt er unmittelbar nach der Beanstandung einen Antrag auf Genehmigung der ergänzenden Betriebsanlage bei der zuständigen Behörde ein und bemüht er sich - wenn auch im Nachhinein - um die Einhaltung gewerberechtlicher Bestimmungen, und verstieß er offenkundig erstmalig gegen gewerberechtliche Vorschriften, kommt eine Strafherabsetzung in Betracht.

Schlagworte
Konzession, Sitzgarten, Betriebseinrichtung, Betriebsanlage, Genehmigung, Änderung einer Betriebsanlage, genehmigungsloser Betrieb einer Betriebsanlage, Milderungsgründe, Wettbewerbsvorteil, Lokal, Gastgewerbetreibende, Betriebsanlagengenehmigungsbescheid, Auflagen, Betriebsanlage, Einhaltung gewerberechtlicher Bestimmungen, Änderungsantrag
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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