Mit Rücksicht auf die Sondernormen des Gewerberechts (siehe § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung) ist im Hinblick auf die in § 9 Abs. 1 VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Gewerberechts § 9 Abs. 2 VStG nicht anwendbar. Die Gewerbeordnung trifft im § 370 Abs. 2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen für den Bereich des Gewerberechts und ist daher nach § 9 Abs. 1 VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsgesetzen normiert, § 9 Abs. 2 VStG nicht anwendbar, es sei denn, dass zur Zeit der angelasteten Tat ein Geschäftsführer nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht bestellt war (Hinweis auf VwGH 17.5.1988, Zahl: 87/04/0131). War die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht gewerberechtliche Geschäftsführerin, so ist sie vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)