RS UVS Kärnten 2002/07/16 KUVS-1153-1154/2/2002

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Veröffentlicht am 16.07.2002
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Rechtssatz

Erlässt der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt gegen den Berufungswerber als Geschäftsführer einer GmbH die Aufforderung iSd § 360 Abs 1 iVm § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 idgF, wonach innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens ein der Rechtsordnung entsprechender Zustand, das ist die Einstellung jeglicher unbefugter Tätigkeit betreffend die Ausübung des Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant im Standort A, herzustellen ist, so handelt es sich dabei um eine "Verfahrensanordnung", gegen welche eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist. Sie kann erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden. (Zurückweisung der Berufung)

Schlagworte
Gewerbe, unbefugte Tätigkeit, Gastgewerbe, Betriebsart, Restaurant, Verfahrensanordnung, Berufung, Berufungszulässigkeit, Rechtszustand, Herstellung des Rechtszustandes, Auftrag zur Herstellung des Rechtszustandes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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