Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den Kammervorsitzenden Dr Traxler und die Mitglieder Mag Grauszer und Mag Waniek-Kain über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte ***, vom 22 03 2001, gegen Punkt I) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 23 02 2001, Zl 300-130-2000, wegen Bestrafung nach § 366 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 127 Z 18 Gewerbeordnung zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 23 02 2001, Zl 300-130-2000, wurde dem Beschuldigten unter Punkt
I) vorgeworfen, selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht vom 01 01 2000 bis zum 30 05 2000 am Standort ***, das Sicherheitsgewerbe eingeschränkt auf das Gewerbe der Berufsdetektive gemäß § 127 Z 18 GewO 1994 ausgeübt zu haben, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (die befristete Gewerbeberechtigung sei mit 31 12 1999 erloschen). Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von ATS 40 000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben.
Darüber wurde Folgendes erwogen:
Wie sich aus obzitiertem Tatvorwurf ergibt, wurde dem Berufungswerber als Tatort für die unbefugte Gewerbeausübung des Sicherheitsgewerbes eingeschränkt auf das Gewerbe der Berufsdetektive der Standort in ***, vorgeworfen. Eine nähere Tatumschreibung iSd § 249 Abs 1 Z 1 - 7 GewO 1994, der die der Bewilligungspflicht unterliegenden Tätigkeiten der Berufsdetektive taxativ aufzählt, fehlt.
Bei dem gegenständlichen Delikt handelt es sich um ein Begehungsdelikt, das ein bestimmtes aktives Tun iSd § 249 Abs 1 Z 1 - 7 GewO 1994 mit Strafe bedroht. Tatort kann daher nur der Ort sein, wo dieses aktive Tun gesetzt wurde. Im gegenständlichen Fall ist daher als Tatort nicht der Standort der erloschenen Gewerbeberechtigung anzusehen, sondern der bzw die Orte, wo die Arbeitnehmer des Berufungswerbers als Kaufhausdetektive tatsächlich tätig geworden sind. Aus einer schriftlichen Stellungnahme des Detektivverbandes ergibt sich nämlich, dass durch den Berufungswerber das Sicherheitsgewerbe in ***-Filialen in W*, K*, B* und G* ausgeübt wurde, indem dort iSd § 249 Abs 1 Z 5 GewO 1994 Kunden in Geschäftslokalen beobachtet wurden. Als Tatorte sind daher jeweils diese Filialen anzunehmen, die nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung liegen. Da auch der Magistrat Eisenstadt nicht Tatortbehörde ist, war auch die Delegation iSd § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung als Wohnsitzbehörde unzulässig. Daraus folgt eine örtliche Unzuständigkeit der erstinstanzlich tätig gewordenen Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.