Die angelastete Sperrstundenüberschreitung hat der Berufungswerber, wie aus dem Strafakt ersichtlich, schon in seiner Rechtfertigung vom 25. Juli 2002 vor der Strafbehörde zugegeben jedoch ausgeführt, dass es sich dabei um eine einmalige Überschreitung gehandelt habe und er diesbezüglich unbescholten sei, sodass in diesem Fall mit einer Ermahnung iSd § 21 VStG das Auslangen gefunden werden müsse.
Die vorliegende Berufung zieht jedoch auch dieses Faktum dem Grunde nach in die Anfechtungserklärung ein, sodass auch der Schuldspruch zu 2. als bekämpft zu werten war. Allerdings wird zum Tatvorwurf als solchen in den Berufungsgründen weder tatseitig noch schuldseitig vorgetragen. Vielmehr kann den Berufungsgründen auf Seite 6 und 7 ein neuerliches Zugeben der Übertretung und das Begehren, diesbezüglich gemäß § 21 VStG vorzugehen und eine Ermahnung auszusprechen, entnommen werden.
Der Auffassung des Berufungswerbers jedoch, wonach die Tatbestandsmerkmale für die Anwendung des § 21 VStG in diesem Fall erfüllt seien, vermag sich der Unabhängige Verwaltungssenat nicht anzuschließen.
Die belangte Behörde hat den zu 2. angelasteten, unstrittigen Sachverhalt im Einklang mit der Aktenlage vorgeworfen und die Tatbestandsmäßigkeit zu Recht angenommen. Davon ausgehend war die Übertretung als erwiesen festzustellen und der Schuldspruch zu 2. zu bestätigen. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist vorliegend jedoch der Unrechtsgehalt der Tat (iSd Tatbestandsmerkmals des § 21 Abs.1 VStG "unbedeutende Folgen der Übertretung") nicht gering. Wenn nämlich eine ganze Hochzeitsgesellschaft (in bereits mittlerer Größe von rund 70 Gästen) nach Eintritt der Sperrstunde um 2.00 Uhr (nicht bloß wenige Minuten, sondern) noch eine ganze Stunde im Gasthaus des Berufungswerbers verweilte und bewirtet wurde, kann von bloß unbedeutenden Folgen der Tat keine Rede sein. Damit aber war die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) verschlossen.