RS UVS Niederösterreich 2002/04/02 Senat-SB-01-0004

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Veröffentlicht am 02.04.2002
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Rechtssatz

Nicht jede gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 1 GewO ist genehmigungspflichtig, es muss einer der Tatbestände des § 74 Abs 2 vorliegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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