Da der Beschuldigte in Deutschland in die Handwerksrolle eingetragen war, hätte er zur grenzüberschreitenden Ausübung des (Maler-) Gewerbes in Österreich eine Anerkennung des Landeshauptmannes iS des § 373c GewO 1994 benötigt. Er hat somit aber keine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 leg.cit. (dessen Inhalt ist die Ausübung eines Gewerbes ohne eine erforderliche Gewerbeberechtigung), sondern eine solche nach § 368 Z 14 GewO begangen. Dies entspricht auch der Intention, dass der Unrechtsgehalt ? auf Grund der resultierenden Gefahren ? bei Personen als geringer anzusehen sein wird, die in einem EWR/EU-Staat eine Tätigkeit befugt ausüben, aber keine Gleichhaltung oder Anerkennung besitzen, als bei Personen, die überhaupt keine Befugnis zur Gewerbeausübung haben.